Es gibt sie noch. Christen, die sich zu Wort melden – zur ungeteilten Menschenwürde

Das „JA“ des Friedrich Merz, Bundeskanzler, CDU-Bundesvorsitzender, das ihm noch lange anhängen wird. Fotoauschnitt: Konrad Adenauer, Quelle: s.u.

Zitat 10.07.25: Die Frage war klug formuliert. Und sie kam von der AfD-Abgeordneten Beatrix von Storch. Was sie aber weder irreführend, noch überflüssig macht. Bundeskanzler Merz musste auf genau diese Frage vorbereitet sein.

Zitat. „In der gestrigen (09.07.25) Regierungsbefragung zur Nominierung der umstrittenen Juristin Frauke Brosius-Gersdorf zur Bundesverfassungsrichterin fragte von Storch den Bundeskanzler,

  • „ob Sie es mit Ihrem Gewissen vereinbaren können, Frau Brosius-Gersdorf zu wählen, für die die Würde eines Menschen nicht gilt, wenn er nicht geboren ist.
  • Frau Brosius-Gersdorf hat gesagt, dass einem Kind, das neun Monate alt ist, zwei Minuten vor der Geburt keine Menschenwürde zukommt.
  • Können Sie es mit Ihrem Gewissen vereinbaren, diese Frau zu wählen, wissend, dass vermutlich diese Dame in Kürze über die Abschaffung des 218 *) abstimmen wird?“

Merz im Klartext darauf: „Über die Tragweite und die Reichweite von Artikel 1 Absatz 1 unseres Grundgesetzes, Frau Storch, will ich bei anderer Gelegenheit dann gerade mal mit Ihnen gerne mal diskutieren.

  • Auf Ihre hier gestellte Frage ist meine ganz einfache Antwort: Ja.“

Bundeskanzler Konrad Adenauer (1876-1967), Wahlkampf 1957, praktizierender Katholik. Er ließ sich bei den Besuchen der heiligen Messe kniend ablichten.

Berühmt sein Ausspruch zum 2. Vatikanischen Konzil: „Macht, was ihr wollt, ich bleibe katholisch“

Quelle: commons.wikimedia (12.07.25) gemeinfrei

Zitat, 12.07.25: „Petitionen im Netz, vor allem aber: unzählige Mails an die Wahlkreis-Abgeordneten der Union. Schließlich die Wortmeldungen der Bischöfe *) Voderholzer (Regensburg), Oster (Passau), Woelki (Köln) und Dieser (Aachen). Und dann hat auch das ZdK Position bezogen. Das alles hat eine Wirkung gehabt. Deswegen wurde gestern im Bundestag die Richterwahl verschoben.“ – *) Anm.: plus Brandbrief Weihbischof Renz (Rottenburg-Stutgart).

Wo sind die anderen Bischöfe geblieben? Warum haben sie sich nicht geäußert?

*) § 218 StGB: Schwangerschaftsabbruch: Strafgesetzbuch (StGB).
Bundesministerium für Justiz … (12.07.25)

(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
  • 2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.

(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.